Satzung

FÖRDERVEREIN DES EVANGELISCHEN FAMILIENZENTRUMS EMMAUS e.V. 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr  

1.1       Der Verein führt den Namen „Förderverein des Evangelischen Familienzentrums Emmaus e.V“

(nachfolgend mit „Verein“ bezeichnet).

1.2       Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

1.3       Der Verein hat seinen Sitz im Evangelischen Familienzentrum Emmaus, Talstraße 9,  40878 Ratingen.

1.4       Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

2.1       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.2       Er fördert und unterstützt die Arbeit des evangelischen Familienzentrums Talstraße im Einvernehmen mit der Leitung durch:

°          Gewährung von finanziellen Hilfen bei der Beschaffung von pädagogischen Spiel- und Arbeitsmaterialien,

°          tatkräftige Mithilfe und Begleitung der Arbeit des Familienzentrums. Die Unterstützung erstreckt sich nicht auf die Instandhaltung und Erneuerung des Gebäudes.

2.3       Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keinen eigenwirtschaftlichen Zweck.

2.4       Der Verein darf vorübergehend zur Erfüllung seiner Zwecke Vermögen ansammeln. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.5       Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die evangelische Kirchengemeinde Ratingen mit der Maßgabe, es im Sinne des in 2.2 genannten Vereinszweckes für das Familienzentrum Talstraße oder, falls diese nicht mehr besteht, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft 

3.1       Mitglieder des Vereins können alle interessierten natürlichen und juristischen Personen werden.

3.2       Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung. Über vom Vorstand abschlägig entschiedene Aufnahmeanträge entscheidet verbindlich die nächste Mitgliederversammlung.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft         

4.1       Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.

4.2       Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist.

4.3       Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins wesentlich beeinträchtigt oder wenn ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und trotz zweier Zahlungsaufforderungen nicht zahlt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

5.1       Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe der Selbsteinschätzung überlassen bleibt. Der Mindestbeitragssatz ist 10 Euro im Jahr. Die Festlegung der Beitragshöhe erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand beim Eintritt. Sie kann zum Ende eines Geschäftsjahres geändert werden, wobei eine Erklärungsfrist von einem Monat einzuhalten ist.

5.2       Der Mindestbeitragssatz wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

5.3       Der Jahresbeitrag ist erstmals anteilig bei Eintritt, sonst im Januar eines jeden Jahres fällig.

5.4       In Härtefällen kann auf die Mindesthöhe des Beitragssatzes sowie auf die Einhaltung der Fristen und Termine verzichtet werden. Hierüber entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag des Mitgliedes.

 

§ 6 Organe des Vereins      

6.1       Organe des Vereins sind:

6.1.1     Der Vorstand

6.1.2     Die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Vorstand

7.1       Der Vorstand besteht aus 2 Gruppen:

7.1.1     Gruppe 1 aus: dem Vorsitzenden, Stellvertreter A und dem Schriftführer.

7.1.2     Gruppe 2 aus: Stellvertreter B und dem Schatzmeister.

7.2       Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter.

7.3       Der Verein wird von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis soll stets der Vorstandsvorsitzende mitwirken.

7.4       Die beiden Gruppen des Vorstandes (7.1.1 und 7.1.2) werden jeweils um ein Jahr versetzt gewählt.

7.5       Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so hat die Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger zu wählen.

7.6       Der Vorstand übt sein Amt ehrenamtlich aus. Die Mitglieder erhalten keine Vergütung.

7.7       Der Vorstand hat zwei Beisitzer. Diese können an den Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teilnehmen. Hierbei handelt es sich um jeweils einen Vertreter des Familienzentrums sowie des Trägers.

 

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

8.1       Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht durch Gesetz und Satzung auf andere Organe des Vereins übertragen sind. Dem Vorstand obliegt insbesondere die Verwaltung des Vereinsvermögens sowie die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

8.2       Der Vorstand hat nach Ablauf des Geschäftsjahres die Jahresrechnung aufzustellen und sie spätestens im Mai des Folgejahres der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Jahresrechnung ist vorher durch zwei Rechnungsprüfer zu prüfen.

8.3       Der Vorstand hat jeweils vor Ablauf des Geschäftsjahres einen vorläufigen Anschaffungsplan für das folgende Geschäftsjahr aufzustellen und ihn der Mitgliederversammlung vorzustellen.

8.4       Der Vorstand beschließt in seinen Sitzungen mit einfacher Mehrheit der Mitglieder zu 7.1.1 bis 7.1.2.

Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder zu 7.1.1. bis 7.1.2. anwesend sind.

8.5       Über die Vorstandssitzungen ist Protokoll zu führen. Aus den Protokollen müssen mindestens die gefassten Beschlüsse sowie die Abstimmungsergebnisse eindeutig ersichtlich sein.

8.6       Der Vorstand kann auch im schriftlichen Verfahren (Umlaufverfahren) beschließen, wenn alle Mitglieder zu 7.1.1 bis 7.1.2 daran teilnehmen. Die Mitglieder zu 7.7 sind rechtzeitig zu informieren.

Über die im Umlaufverfahren gefassten Vortandsbeschlüsse ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.

8.7       Die Vorstandssitzungen sind für Mitglieder öffentlich. Der Vorstand kann bei Bedarf zur Beratung einzelner Punkte der Tagesordnung die Öffentlichkeit ausschließen.

 

§ 9 Rechnungsprüfer

9.1       Von der Mitgliederversammlung werden zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie werden jeweils um ein Jahr versetzt gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

9.2       Die Rechnungsprüfer prüfen die Jahresrechnung des Vorstandes rechnerisch und sachlich. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Resultat der Prüfung und können die Entlastung des Vorstandes vorschlagen.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

  • Der Mitgliederversammlung obliegt die Ausübung der ihr durch Gesetz und Satzung vorbehaltenen Rechte. Dazu gehören u.a.:
    • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
    • Entlastung des Vorstandes,
    • Wahl der Rechnungsprüfer,
    • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
    • Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan,
    • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
    • Beschlussfassung über den Mindestbeitrag,
    • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  • Mindestens einmal im Jahr soll eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird durch den Vorstand unter Mitteilung einer Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens vierzehn Tagen schriftlich einberufen. Anträge zur Tagesordnung können von den Mitgliedern bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
  • Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung unter Einhaltung der o.a. Fristen einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
  • Über Anträge zur Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins kann nur abgestimmt werden, wenn sie den Mitgliedern mit der Einladung mitgeteilt worden sind.
  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, kann die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter wählen.
  • Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, mit Ausnahme:
    • zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zweidritteln der abgegebenen gültigen Stimmen,
    • zur Auflösung des Vereins und zur Änderung des Zwecks des Vereins ist eine Mehrheit von dreivierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
  • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Sie ist nicht öffentlich. Die Mitgliederversammlung kann jedoch durch Beschluss Gäste zulassen.
  • Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss mindestens die gefassten Beschlüsse sowie die Abstimmungsergebnisse enthalten.

 

Ratingen, den 12. Dezember 2014

 

 

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